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Düsseldorf, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke, Hunde
Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Düsseldorf
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Düsseldorf
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Hundesteuer in Düsseldorf
Hundesteueramt in Düsseldorf
Dienstgebäude
Adresse
Aachener Straße 21
40223 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
Hundesteuer Namen A-PM
0211/ 89-28697
Telefon
Hundesteuer Namen PN-Z
0211/ 89-28667
Fax
0211/ 89-29066
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Hundesteuerstelle in Düsseldorf
Montag - Freitag 8 - 12.30 Uhr
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Höhe der Hundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam.
für den 1. Hund 96 Euro im Jahr
für den 2. Hund 150 Euro im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 180 Euro im Jahr
gefährliche Hunde, Hunde bestimmer Rassen
Die Steuer beträgt jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, in Düsseldorf
für den 1.gefährlichen Hund 600 Euro im Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund 900 Euro im Jahr
Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz folgende Rassen:
a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
b) Nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Steueramt vorgelegt wird.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.
Weitere Informationen zu Kampfhunden in Düsseldorf finden Sie .... hier
Fälligkeit der Hundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 9 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen ist. Abweichend davon beginnt bei Hunden, deren Halten bereits in Düsseldorf oder einer anderen Gemeinde besteuert ist, die Steuerpflicht mit Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats.
Bei Hunden, die der Halterin/dem Halter durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Zahlungsweise der Hundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer kann man entweder abbuchen lassen, überweisen oder direkt einzahlen bei der Stadtkasse.
Wichtig dabei ist die Angabe des Kassenzeichens (steht in dem Steuerbescheid), sonst kommt das Geld nicht richtig an.
Stadtkasse in Düsseldorf
Adresse
Aachener Straße 21
40223 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
Hundesteuer Namen A-PM
0211/ 89-28697
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Hundesteuer Namen PN-Z
0211/ 89-28667
Fax
0211/ 89-29066
Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Hundesteuerstelle in Düsseldorf
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Hundesteuermarke in Düsseldorf
Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.
Die Vorschriften über den Maulkorb- und Leinenzwang der Düsseldorfer Straßenordnung bleiben unberührt.
Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, die Beauftragte/den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter auf Antrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
Ersatz Hundesteuermarke Düsseldorf
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben.
Angaben zu der Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke konnten leider nicht gefunden werden.
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Anmeldung der Hunde in Düsseldorf
Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr/ihm durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Steueramt anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Abmeldung der Hunde in Düsseldorf
Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen,
- nachdem sie/er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
- nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
- nachdem die Halterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist, beim Steueramt abzumelden.
Eine verspätete Abmeldung führt zu einer der Systematik dieser Satzung entsprechenden Verlängerung des Besteuerungszeitraumes.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Eine Anmeldung und Abmeldung der Hunde in Düsseldorf ist auch bei dem Bürgerbüro möglich.
Bürgerbüro Düsseldorf
Adresse
Inselstr.17
40479 Düsseldorf
Telefon
0211/ 89-91
Fax
0211/ 89-29035
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Bürgerbüros in Düsseldorf
Montag, Dienstag, Mittwoch 7.30-13.00 Uhr
Donnerstag 7.30-18.00 Uhr
Freitag 7.30-13.00 Uhr
nach vorheriger Terminvereinbarung
Ummeldung der Hunde in Düsseldorf
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Düsseldorf
Formularservice:
Formulare zur Anmeldung und Abmeldung sind zum down loaden, finden Sie auf
www.duesseldorf.de
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Düsseldorf
Anmeldung der Hunde in Düsseldorf
persönlich, schriftlich, telefonisch
Formularservice:
Die Anmeldungsformulare für Hunde (zum down loaden) sind zu finden auf
www.duesseldorf.de
- Name, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters
- Rasse des Hundes
- seit wann wird der Hund gehalten
- woher kommt der Hund
Abmeldung der Hunde in Düsseldorf
schriftlich oder persönlich
Formularservice:
Die Abmeldungsformulare für Hunde (zum down loaden) sind zu finden auf
www.duesseldorf.de
- Hundesteuermarke zurückgeben
- Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Empfangsquittung des Tierheimes
- oder Verkaufsbescheinigung
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Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Düsseldorf
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Steueramt zu stellen.
Sofern Sie diese beantragen, müssen Sie dem Steueramt durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Die Unterlagen sind beim Steueramt Düsseldorf einzureichen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt anzuzeigen.
Adresse
Aachener Straße 21
40200 Düsseldorf
siehe Hundesteueramt
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen
Hundesteuerbefreiung in Düsseldorf
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Blindenführhunden,
2.Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen iiiiunbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind iiiisolche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "aG" oder "H" iiiibesitzen.
iiiiDie Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig iiiigemacht werden,
3.Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten iiiiRettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen und die dafür iiiivorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen/Leistungsprüfern eines von der Stadt iiiianerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der iiiiPrüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die
iiiiVerwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
4.Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten iiiiwerden.
Hundesteuerermässigung in Düsseldorf
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
- Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten iiiiGebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind.
- Für Hunde - höchstens zwei -, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen iiiierforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr iiiials 400 m entfernt liegen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes iiiinach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen.
Wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/Hundehalter
(§ 1 Abs. 4) Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(SGB XII) sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Düsselpasses aller Haushaltsmitglieder zu führen.
Hundesteuerfreiheit in Düsseldorf
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunftn besitzen.
Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Düsseldorf, wenn
Hundesteuerermäßigung oder Hundesteuerbefreiung werden in Düsseldorf nicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen bewilligt.
Ordnungswidrigkeiten in Düsseldorf
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter/in entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine iiiiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalterin/Hundehalter den Meldepflichten nicht nachkommt, ihren/seinen Hund iiiiiiohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder iiiiiiihres/seines umfriedeten Grundbesitzes umherlaufen lässt, auf Verlangen der iiiiiiBeauftragten/dem Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke nicht vorzeigt oder iiiiiiandere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dem Hund anlegt,
3. als Beteiligte/r oder andere Person die Auskunftspflichten nach § 93 Abgabenordnung iiiiiinicht erfüllt.
Bussgelder bei Verstößen in Düsseldorf
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu 10000 Deutsche Mark (ab 01. 01. 2002 - 5000 Euro) geahndet werden.
Die Hundesteuersatzung von Düsseldorf finden Sie ...hier
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Kampfhundesteuer, Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunde in Düsseldorf
Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, iiiiiigezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf iiiiiiZivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich iiiiiieiner strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden iiiiiizu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere iiiiiihetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Weitere Informationen zu Kampfhunden in Düsseldorf finden Sie .... hier
Ausführliche Informationen zur Anlein- und Maulkrobpflicht in Düsseldorf wie, z.B.:
- Anleinpflicht für Hunde in der Stadt Düsseldorf
- Anleinpflicht für Hunde in den Grünanlagen der Stadt Düsseldorf
- Verstöße gegen die Anleinpflicht für Hunde in der Stadt Düsseldorf
- Ausnahmen der Leinenpflicht und Maulkorbpflicht für Hunde in Düsseldorf
- Mitführverbot von Hunden in Düsseldorf - Wo?
- Maulkorbpflicht für Hunde in der Stadt Düsseldorf
- Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Düsseldorf
- Befreiung von Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Düsseldorf
- Wo dürfen Hunde noch frei laufen in Düsseldorf
- Hundeauslaufplätze in städtischen Grünanlagen von Düsseldorf
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Ausführliche Informationen rund um den Hund finden Sie auch unter
Ratgeber - gesunde Ernährung für Hunde finden Sie ...hier
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Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
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