Düsseldorf, Haltererlaubnis, Hunde, Sachkundenachweis, Anträge, Unterlagen
Wichtige Informationen zur Anmeldung von Hunden bestimmter Rassen
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Düsseldorf
gewünschtes bitte anklicken:
Allgemeines zu Hunden bestimmter Rassen in Düsseldorf
Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hund, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.
Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen in Düsseldorf
Wenn Sie einen Hund folgender Rassen haben, dann benötigen Sie eine Erlaubnis zur Hundehaltung:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Hinweis:
Laut Landeshundegesetz werden diese Tiere als 'Hunde bestimmter Rassen' bezeichnet.
Das Landeshundegesetz in Nordrhein Westfalen finden Sie ....hier
Mit der Erlaubnis wird als Service des Ordnungsamtes die Nachweiskarte verschickt.
Diese scheckkartengroße Karte dient als komfortabler Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihren Hundes besitzen. Durch die Karte kann dann bei Überprüfungen durch Polizei oder Ordnungs- und Servicedienst der Stadt leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.
Wichtig für Sie!
Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bereits erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit.
Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.
Anträge für die Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen in Düsseldorf
Formularservice:
Die benötigten Antragsformulare finden sie zum down loaden auf
www.duesseldorf.de
Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungsanzeige in Düsseldorf
- Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres / Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsprüfung
- Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt
- Erlaubnispflicht
- Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Düsseldorf
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkundenachweis in Düsseldorf
nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle. Die Sachkunde ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-iiiiiiTierärzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt
iiiiiihaben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des iiiiiiTierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden iiiiiibesitzen,
d. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, iiiiiiSachkundebescheinigungen zu erteilen.
Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
Informationen zu dem Sachkundenachweis in Düssseldorf finden Sie .....hier
Infos zu den Sachverständigen für den Sachkundenachweis in Nordrhein Westfalen mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ....hier
Die Gebühren für den Sachkundenachweis betragen in Düsseldorf zur Zeit
Die Gebühren betragen zur Zeit für die Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt 25 Euro.
Angaben ohne Gewähr.
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Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Land- oder Hausfriedensbruchs
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz
- das Waffengesetz
- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- das Sprengstoffgesetz oder
- das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
- des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
- des Waffengesetzes
- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- des Sprengstoffgesetzes oder
- des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung iiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
Führungszeugnis nach Belegart „0“ in Düsseldorf
Erforderliche Zuverlässigkeit des Hundehalters/Hundehalterin in Düsseldorf
Die erforderliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters ist gegeben, wenn er nicht unter den Personenkreis des § 7 Abs. 1 und 2 des Landeshundegesetz NRW fällt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom jeweiligen Hundehalter ein Führungszeugnis der Belegart „0“ vorzulegen.
Die Ausstellung des Führungszeugnis kann beantragt werden beim
Amt für Einwohnerwesen
Adresse
Burgplatz 1 und 2
40213 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Telefon
0211/ 89-91
Fax
0211/ 89-29035
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes in Düsseldorf
Montag, Dienstag, Mittwoch 7.30-13.00 Uhr
Donnerstag 7.30-18.00 Uhr
Freitag 7.30-13.00 Uhr
Montag, Dienstag 13.00-16.00 Uhr
nach vorheriger Terminvereinbarung
oder beim
jeweiligen Bürgerbüro
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Hierbei ist anzugeben, dass das Führungszeugnis dem Ordnungsamt Düsseldorf (Aktenzeichen: 32/16/7)
zwecks der persönlichen Zuverlässigkeit zuzusenden ist.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde, um Erteilung eines Führungszeugnisses zu ersuchen.
Haftpflichtversicherungsnachweis in Düsseldorf
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
Nachweis über die Microchipkennzeichnung in Düsseldorf
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Die Kosten trägt der jeweilige Hundehalter.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes
Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.
Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt
vorgenommen, dafür fallen aber keine zusätzlichen Gebühren an.
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Zuständige Dienststelle in Düsseldorf für die Anmeldung bestimmter Hunde
Ordnungsamt in Düsseldorf
Abt. Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Heinrich-Ehrhardt-Str. 61
40468 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
0211/ 89-93273
Fax
0211/ 89-29226
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt in Düsseldorf
Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Veterinäramt in Düsseldorf
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen-Veterinäramt
Adresse
Heinrich-Ehrhardt-Str. 61
40468 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
0211/ 89-93242
Fax
0211/ 89-29126
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Veterinäramt in Düsseldorf
Montag bis Donnerstag 8 - 16 Uhr
Freitag 8 - 14 Uhr
Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Düsseldorf
Nach dem LHundG NRW ist der Hundehalter verpflichtet (allgemeine Pflichten):
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine
führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
Weitergabe/Überlassung des Hundes in Düsseldorf
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Mitführen der Erlaubnis in Düsseldorf
Mit der Erlaubnis wird als Service des Ordnungsamtes die Nachweiskarte verschickt.
Diese scheckkartengroße Karte dient als komfortabler Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihren Hundes besitzen.
Durch die Karte kann dann bei Überprüfungen durch Polizei oder Ordnungs- und Servicedienst der Stadt leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.
Genereller Maulkorb- und Anleinzwang in Düsseldorf
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.
Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.
Informationen zur Befreiungsgenehmigung vom Maulkorb/Anleinzwang in Düsseldorf
Als Nachweis muss die Halterin/der Halter mit dem Hund beim Veterinäramt einen Verhaltenstest absolvieren bzw. bis zum 24. Lebensmonat die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweisen.
Bei Hunden gemäß § 10 LHundG NRW werden auch die Verhaltenstests eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle anerkannt.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt worden ist.
Weitere Informationen rund um die Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Düsseldorf wie z.B.:
- Mitführverbot von Hunden in Düsseldorf
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Düsseldorf
- Anleinpflicht für alle Hunde in Düsseldorf
- Maulkorbpflicht für Hunde in Düsseldorf
- und vieles andere mehr
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Verhaltenstest für Hunde bestimmer Rassen in Düsseldorf
Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Informationen zu dem Verhaltenstest in Düsseldorf finden Sie .....hier
Infos zu den Sachverständigen für den Verhaltenstest in Nordrhein Westfalen mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ....hier
Gleichzeitige Führen von mehreren Hunden in Düsseldorf
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.
Steuerpflicht in Düsseldorf
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.
Vorsprache im Ordnungsamt in Düsseldorf
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag).
Sie erhalten dann eine Benachrichtigung vom Ordnungsamt.
Gebühren der Haltungserlaubnis in Düsseldorf
Die Gebühren zur Haltungserlaubnis betragen in Düsseldorf zur Zeit 90 Euro.
Angaben ohne Gewähr.
Ordnungwidrigkeiten in Düsseldorf
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine iiiiiiGefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen iiiiiinicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass iiiiiidiese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters iiiiiiverlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint iiiiiioder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund iiiiiisicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § iiiiii10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die iiiiiiVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, iiiiiniobwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche iiiiiinHaftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen iiiiiniabgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes iiiiininicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten iiiiiinHaltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
Bußgelder in der Hundehaltung in Düsseldorf
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.
Rechtliche Grundlagen zur Hundehaltung in Düsseldorf
siehe
§§ 10 und 4 Landeshundegesetz Nordrhein - Westfalen (LHundG NRW)
Das Landeshundegesetz in Nordrhein Westfalen finden Sie ....hier
Zuständige Stelle in Düsseldorf
Ordnungsamt in Düsseldorf, weitere Angaben siehe oben
Das Ablehnen einer Haltererlaubnis in Düsseldorf
Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
Infos zur Haltungsanzeige für grosse Hunde in Düsseldorf finden Sie ....hier
Informationen zur Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Düsseldorf
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnfinden Sie ....hier
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Düsseldorf finden Sie .... hier
Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Düsseldorf finden Sie ... hier
Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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Kennwort: Düsseldorf - Hunde bestimmter Rassen
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
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